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   LG Frankfurt/Main, 11.05.2009 - 3/1 O 168/08   

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https://dejure.org/2009,55831
LG Frankfurt/Main, 11.05.2009 - 3/1 O 168/08 (https://dejure.org/2009,55831)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2009 - 3/1 O 168/08 (https://dejure.org/2009,55831)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11. Mai 2009 - 3/1 O 168/08 (https://dejure.org/2009,55831)
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Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - DVAG 27 -, AA des VV, Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des AA nach den \Grundsätzen\

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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Karlsruhe, 29.01.2021 - 12 U 216/20

    Abwicklung von Rechtsschutzversicherungsfällen durch ein

    Der Antragsteller Ma. F. beantragte in dem Verfahren Az. 1 O 168/08 Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Mandanten auf Zahlung von 62.468,03 EUR.

    Nach dem zuletzt gehaltenen und unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten handele es sich bei den gerichtlichen Verfahren um drei Prozesskostenhilfeverfahren, wie sich auch aus den beigezogenen Akten des Landgerichts Baden-Baden, 1 O 167/08, 1 O 168/08 und 1 O 169/08 ergebe.

    Hierfür könne der Beklagte jeweils eine 1, 0 Verfahrensgebühr sowie hinsichtlich der Verfahren 1 O 169/08 und 1 O 168/08 zusätzlich jeweils eine 0, 5 Verfahrensgebühr für die Beschwerde abrechnen.

    10,- EUR für eine Einwohnermeldeamtsanfrage (PKH-Verfahren 1 O 169/08), in Höhe von 2.052,16 EUR (PKH-Verfahren 1 O 168/08) und 1.360,17 (PKH-Verfahren 1 O 167/08) verdient worden.

    Die Akten des Landgerichts Baden-Baden 1 O 167/08, 1 O 168/08 und 1 O 169/08 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    aa) Unstreitig sind in den drei Prozesskostenhilfeverfahren (LG Baden-Baden - 1 O 167/08, 1 O 168/08 und 1 O 169/08) jeweils eine 1, 0 Verfahrensgebühr (Nr. 3335 VV-RVG) entstanden nebst einer Gebühr für eine Einwohnermeldeanfrage in Höhe von 10,- EUR im Verfahren 1 O 169/08 sowie in zwei Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (3 W 3/09 und 3 W 2/09) jeweils eine 0, 5 Verfahrensgebühr (Nr. 3500 VV-RVG).

    Daraus ergibt sich hier eine Anrechnung zu 29, 10 % (= 755, 12 EUR) im Verfahren 1 O 169/08, zu 37, 19 % (= 965, 05 EUR) im Verfahren 1 O 168/08 und zu 33, 71 % (= 874, 74 EUR) im Verfahren 1 O 167/08.

    PKH-Verfahren Ma. F. (1 O 168/08, 3 W 2/09),.

    Die drei Prozesskostenhilfeverfahren endeten jeweils mit Beschlüssen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.03.2009 in den Beschwerdeverfahren 3 W 3/09 (1 O 169/08), 3 W 1/09 (1 O 167/08) und 3 W 2/09 (1 O 168/08).

  • OLG Karlsruhe, 19.01.2021 - 12 U 216/20
    Der Antragsteller Marvin F. beantragte in dem Verfahren Az. 1 O 168/08 Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Mandanten auf Zahlung von 62.468,03 EUR.

    Nach dem zuletzt gehaltenen und unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten handele es sich bei den gerichtlichen Verfahren um drei Prozesskostenhilfeverfahren, wie sich auch aus den beigezogenen Akten des Landgerichts Baden-Baden, 1 O 167/08, 1 O 168/08 und 1 O 169/08 ergebe.

    Hierfür könne der Beklagte jeweils eine 1, 0 Verfahrensgebühr sowie hinsichtlich der Verfahren 1 O 169/08 und 1 O 168/08 zusätzlich jeweils eine 0, 5 Verfahrensgebühr für die Beschwerde abrechnen.

    10,- EUR für eine Einwohnermeldeamtsanfrage (PKH-Verfahren 1 O 169/08), in Höhe von 2.052,16 EUR (PKH-Verfahren 1 O 168/08) und 1.360,17 (PKH-Verfahren 1 O 167/08) verdient worden.

    Die Akten des Landgerichts Baden-Baden 1 O 167/08, 1 O 168/08 und 1 O 169/08 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    aa) Unstreitig sind in den drei Prozesskostenhilfeverfahren (LG Baden-Baden - 1 O 167/08, 1 O 168/08 und 1 O 169/08) jeweils eine 1, 0 Verfahrensgebühr (Nr. 3335 VV- RVG ) entstanden nebst einer Gebühr für eine Einwohnermeldeanfrage in Höhe von 10,- EUR im Verfahren 1 O 169/08 sowie in zwei Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ( 3 W 3/09 und 3 W 2/09) jeweils eine 0, 5 Verfahrensgebühr (Nr. 3500 VV- RVG ).

    Daraus ergibt sich hier eine Anrechnung zu 29, 10 % (= 755, 12 EUR) im Verfahren 1 O 169/08, zu 37, 19 % (= 965, 05 EUR) im Verfahren 1 O 168/08 und zu 33, 71 % (= 874, 74 EUR) im Verfahren 1 O 167/08.

    Die drei Prozesskostenhilfeverfahren endeten jeweils mit Beschlüssen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.03.2009 in den Beschwerdeverfahren 3 W 3/09 ( 1 O 169/08), 3 W 1/09 ( 1 O 167/08) und 3 W 2/09 ( 1 O 168/08).

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